04.01.2012

Der Betreiber einer Freien Waldorfschule in Baden-Württemberg macht für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere Förderung geltend, als im Privatschulgesetz des Landes vorgesehen ist.

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein, der in Nürtingen eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist, betreibt. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro. Nach Meinung des Vereins habe diese staatliche Förderung nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule gesichert. Deshalb könne von einem Verstoß gegen das Grundgesetz gesprochen werden, welches bestimmte Vorgaben an die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft stelle. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements, habe die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit erwirtschaftet. Der Kläger will deshalb, dass über seinen Antrag auf Gewährung einer höheren Förderung erneut entschieden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat nun in zweiter Instanz das Land verpflichtet, weitere Zuschüsse als Ausgleich für von ihm gewährte Schulgeldbefreiungen zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf folgendes hingewiesen: Die Klage hat nur Erfolg, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderungspflicht gegenüber den privaten Ersatzschulen nachweislich grob vernachlässigt hat. Recht auf Entschädigung besteht dann, wenn durch Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet war.
Es muss nachgewiesen sein, dass trotz Beibehaltung der 2003 bestehenden Regelungen die Existenz der Institution „Ersatzschulwesen“ in Baden-Württemberg offenkundig nicht gewährleistet war. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge lasse sich dies aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshof noch nicht herleiten.