Die sog. Studienplatzklage ist eigentlich eine Kapazitätsklage und der, seit dem „Numerus-Clausus“ Urteil durch das Bundessverfassungsgericht eröffnete Weg, den gewünschten Studienplatz zu erhalten.

Zunächst ist es notwendig sich für den gewünschten Studiengang außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Kapazitäten zu bewerben, um das Verwaltungsverfahren außerhalb der Kapazitäten einzuleiten.

Der eigentliche Verwaltungsrechtsstreit wird sodann vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht geführt und zwar immer gegen eine konkrete Hochschule oder Universität, niemals gegen die ZVS selber.

In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Anspruch der Studienplatzbewerberin/ des Studienplatzbewerbers aus seinem Grundrecht aus Art. 12 GG geltend gemacht mit der Behauptung, dass die Hochschule bzw. Universität ihre Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft hat.

Sobald sodann die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Hochschule bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht vorliegen wird der Antrag entsprechend ergänzt und substantiiert, d.h. die Kapazitäten werden nachgerechnet. Werden Fehler in der komplexen Berechnung, die von Studiengang zu Studiengang anders ist, gefunden, so steigen die Chancen einen Studienplatz auf dem Klagewege zu erhalten erheblich. Sollte festgestellt werden, dass die Berechnungen fehlerfrei sind, so ist der Antrag bei dem Gericht schnellst möglich zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.

Eine 100% Sicherheit einen Studienplatz im Wege der Studienplatzklage zu erhalten gibt es nicht. Dafür gibt es in jedem Verfahren zu viele Unwägbarkeiten. Jeder, der etwas anderes behauptet, geht fehl in der Annahme, dass die Studienplatzklage absolut sicher sei. Das größte Risiko einer Studienplatzklage ist das es mehr Klägerinnen und Kläger gibt, als vom Verwaltungsgericht festgestellte „verschwiegene Studienplätze“, dann entscheidet in der Regel, mit einigen Ausnahmen an vier Universitäten, das Los. Dieses Risiko wird allerding minimiert durch die Dauer der Verfahren und insbesondere in der zweiten Instanz. Aller Erfahrung nach werden oftmals im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch Studienplätze „gefunden“, wenn substantiiert vorgetragen wird.

Was allerdings sicher ist, ist das die Studienplatzklage die Wartezeit, insbesondere bei den zentral von der ZVS vergebenen Studiengängen, erheblich verkürzen kann, insbesondere da die Zahl der verbliebenen Kläger sich im Laufe der Zahl verringern wird.

Die Studienplatzklage ist bezüglich der Kosten ebenfalls aufwendig. Wer etwas anderes behauptet arbeitet nicht transparent oder verschweigt etwaig entstehende Kosten. Man sollte sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Erfahrung im Kapazitätsrecht wenden. Dieser wird die genauen Kosten, Anwaltskosten auf der eigenen Seite, entstehende Gerichtskosten sowie etwaige Kosten der Anwälte von Hochschulen nennen und Sie transparent darüber aufklären.